Wohnungseigentumsgesetz
Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen (§ 1) |
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 |
Rechtsprechung zu § 1 WEG
1.055 Entscheidungen zu § 1 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.01.2023 - V ZR 65/22
Anspruch aus Bebauungsverbot verjährt: Erlischt Dienstbarkeit?
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Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer auf Unterlassung einer gegen die ...
- AG München, 28.06.2017 - 481 C 24911/16
Vogelkirschbaum bleibt zunächst unangetastet
- BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16
Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft
- AG Wiesbaden, 13.01.2012 - 92 C 4523/11
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- KG, 15.07.2022 - 1 W 258/22
Wohnungseigentumsrecht: Verteilung der Miteigentumsanteile in der ...
- OLG Karlsruhe, 01.09.2022 - 19 W 81/21
Zulässigkeit der Umwandlung badischen Stockwerkseigentums in Wohnungseigentum
- VGH Bayern, 16.01.2023 - 1 CS 22.2399
Erfolgloser Eilantrag des benachbarten Wohnungseigentümers - Wohn- und ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 28.10.2022 - M 1 SN 22.368
Eilrechtsschutz, Nachbar, Gebot der Rücksichtnahme, Erdrückende Wirkung, ...
- VG München, 28.10.2022 - M 1 SN 22.368
§ 1 WEG in Nachschlagewerken
- § 1 WEG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wohnungseigentum
Teileigentum
Wohnungseigentumsgesetz
Querverweise
Auf § 1 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum
- § 35 (Miteigentum nach Wohneinheiten)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34c (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
- Besonderes Städtebaurecht
- Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Erhaltungssatzung
- § 172 (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung))
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 250 (Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 WEG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 93 (Wesentliche Bestandteile einer Sache)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- §§ 741 ff. (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Miteigentum
- § 1008 (Miteigentum nach Bruchteilen)