Baugesetzbuch
| 4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 249) |
| 2. Teil - Schlussvorschriften (§§ 246 - 250) |
(1) 1Sofern Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne von § 201a Satz 3 und 4 vorliegen und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind, bedarf bei Wohngebäuden, die bereits am Tag des erstmaligen Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach Satz 3 bestanden, die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes der Genehmigung. 2Das Genehmigungserfordernis nach Satz 1 gilt nicht für Flächen, auf denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, oder wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden. 3Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Gebiete nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft treten muss. 4Sie muss begründet werden. 5Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. 6In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann eine von Satz 2 abweichende Anzahl an Wohnungen bestimmt werden; diese Anzahl kann zwischen drei und 15 liegen.
(2) 1Zuständig für die Genehmigung ist die von der Landesregierung bestimmte Stelle. 2§ 173 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
2In der Genehmigung kann bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum oder Teileigentum der Genehmigung entsprechend Satz 1 Nummer 1 bis 3 bedarf. 3Diese Genehmigungspflicht ist in das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch einzutragen; die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Stelle. 4Die Genehmigungspflicht erlischt mit Außerkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 Satz 3.
(4) 1Unbeschadet des Absatzes 3 darf eine Genehmigung nur versagt werden, wenn dies für die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum erforderlich ist. 2Unter der Voraussetzung von Satz 1 kann die Genehmigung mit einer Auflage erteilt werden.
(5) 1Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 liegt, darf das Grundbuchamt die Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn ihm die Genehmigung oder das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachgewiesen ist. 2Mit der Eintragung gilt die Genehmigung als erteilt.
(6) 1Der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf ferner
2Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß.
(7) 1Diese Vorschrift geht im räumlichen Anwendungsbereich von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 3 den Rechtsverordnungen nach § 172 Absatz 1 Satz 4 vor. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn nach Absatz 1 Satz 2 und 6 keine Genehmigungspflicht besteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.10.2025 | Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung | 27.10.2025 | |
| 23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 |
vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land § 245fÜberleitungs-
vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der Einführung des § 249c; Evaluierung § 246Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlings-
unterkünfte § 246aÜberschwemmungs-
gebiete, überschwemmungs-
gefährdete Gebiete § 246bSonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie § 246cAbweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungs-
ermächtigung § 246dSonderregelungen für Biogasanlagen § 246eBefristete Sonderregelung für den Wohnungsbau § 247Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland § 248Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie § 249Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land § 249aSonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien § 249bVerordnungs-
ermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus § 249cBeschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land § 250Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
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Rechtsprechung zu § 250 BauGB
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Vollzug der Teilung eines in Berlin bebauten Grundstücks in Wohnungseigentum im ...
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Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung von Miet- in Wohnungseigentum
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Zum selben Verfahren:
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Nichtigkeit der UmwandlungsVOBln 2021 Begründung oder Teilung von ...
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