Baugesetzbuch
| 4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 249) |
| 1. Teil - Überleitungsvorschriften (§§ 233 - 245d) |
(1) 1Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) 1Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. 2Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. 3Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
vorschriften § 234Überleitungs-
vorschriften für das Vorkaufsrecht § 235Überleitungs-
vorschriften für städtebauliche Sanierungs-
und Entwicklungs-
maßnahmen § 236Überleitungs-
vorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen § 237(weggefallen) § 238Überleitungs-
vorschrift für Entschädigungen § 239Überleitungs-
vorschrift für die Grenzregelung § 240(weggefallen) § 241(weggefallen) § 242Überleitungs-
vorschriften für die Erschließung § 243Überleitungs-
vorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutz-
gesetz § 244Überleitungs-
vorschriften für das Europarechts-
anpassungsgesetz Bau § 245Überleitungs-
vorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen § 245aÜberleitungs-
vorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 245bÜberleitungs-
vorschriften für Vorhaben im Außenbereich § 245cÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt § 245dÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
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Rechtsprechung zu § 233 BauGB
828 Entscheidungen zu § 233 BauGB in unserer Datenbank:
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Einstweilige Anordnung; Normenkontrolle; Bebauungsplan Wohngebiet; Pferdehof als ...
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- VGH Bayern, 27.07.2026 - 1 CS 26.1071
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- OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.2026 - 1 C 11329/24
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- VG Hamburg, 09.06.2026 - 12 K 483/26
- OVG Niedersachsen, 27.06.2023 - 12 KS 104/21
Bebauungsgenehmigung; Bestimmtheit; Flächennutzungsplan; Funktionslosigkeit; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 02.11.2023 - 1 KN 11/19
Einstellen der Bebauungsplanunterlagen in das Internet; antragsbefugter ...
- VGH Bayern, 03.05.2022 - 22 B 20.2178
Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung - Lärmbelästigung einer ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 233 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Planerhaltung
- §§ 214 ff. (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren) (zu § 233 II)