Baugesetzbuch
4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 249) |
1. Teil - Überleitungsvorschriften (§§ 233 - 245d) |
(1) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.
(2) 1§ 172 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist. 2Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertragung von Teil- und Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997 durch eine Vormerkung gesichert wurde. 3§ 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich bekannt gemacht worden sind, anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 236 BauGB
108 Entscheidungen zu § 236 BauGB in unserer Datenbank:
- KG, 08.11.2016 - 1 W 493/16
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- KG, 08.12.2015 - 1 W 518/15
Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei fehlender gemeindlicher ...
- KG, 08.12.2015 - 1 W 518/15
- BVerwG, 15.11.2019 - 5 B 18.19
Ordnungsgemäße Berufungsbegründung bei nicht gekennzeichneter Übernahme der ...
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Rechtfertigung der Festsetzung eines Mischgebiets - Umsetzbarkeit von Ausnahmen ...
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Grundbucheintragung: Eintragungshindernis durch nach Stellung des ...
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- BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 7.15
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- BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15
Abwägung; Antrag; Aufgabenwahrnehmung; Befähigung; Beginn; Begründung; ...