Baugesetzbuch
| 4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 249) |
| 1. Teil - Überleitungsvorschriften (§§ 233 - 245d) |
1Wurde durch die Änderung des § 34 des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 42, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 zu gewähren; dies gilt nicht, soweit in dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs. 3 bis 5 Entschädigung verlangt werden kann, eine entsprechende Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung auch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung hätte eintreten können, ohne dass die Aufhebung oder Änderung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung zu entschädigen gewesen wäre. 2Wird durch die Änderung des § 34 durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
vorschriften § 234Überleitungs-
vorschriften für das Vorkaufsrecht § 235Überleitungs-
vorschriften für städtebauliche Sanierungs-
und Entwicklungs-
maßnahmen § 236Überleitungs-
vorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen § 237(weggefallen) § 238Überleitungs-
vorschrift für Entschädigungen § 239Überleitungs-
vorschrift für die Grenzregelung § 240(weggefallen) § 241(weggefallen) § 242Überleitungs-
vorschriften für die Erschließung § 243Überleitungs-
vorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutz-
gesetz § 244Überleitungs-
vorschriften für das Europarechts-
anpassungsgesetz Bau § 245Überleitungs-
vorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen § 245aÜberleitungs-
vorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 245bÜberleitungs-
vorschriften für Vorhaben im Außenbereich § 245cÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt § 245dÜberleitungs-
vorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
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