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Baugesetzbuch

   4. Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 233 - 249)   
   1. Teil - Überleitungsvorschriften (§§ 233 - 245d)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BauGB
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__paste_bez__ __paste_norm__ Baugesetzbuch
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 239
Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung

Hat die Gemeinde den Beschluss über die Grenzregelung (§ 82 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung) vor dem 20. Juli 2004 gefasst, sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils des Ersten Kapitels in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359), in Kraft getreten am 20.07.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
20.07.2004Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau)24.06.2004BGBl. I S. 1359

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Rechtsprechung zu § 239 BauGB

4 Entscheidungen zu § 239 BauGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 239 BauGB:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bodenordnung
          Vereinfachte Umlegung
            §§ 80 ff. (Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten)
Was ist das?

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