Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
2. Abschnitt - Vereinfachte Umlegung (§§ 80 - 84) |
(1) 1Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des § 45 als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 46 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich
werden. 2Die auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein. 3Eine einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein.
(2) 1Auf die vereinfachte Umlegung sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts nur anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts dies bestimmen. 2Einer Anordnung der vereinfachten Umlegung durch die Gemeinde bedarf es nicht.
(3) 1Die vereinfachte Umlegung ist so durchzuführen, dass jedem Eigentümer nach dem Verhältnis des Werts seines früheren Grundstücks zum Wert der übrigen Grundstücke möglichst ein Grundstück in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt wird. 2Eine durch die vereinfachte Umlegung für den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein. 3Mit Zustimmung der Eigentümer können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.
(4) 1Im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten Umlegung betroffene Dienstbarkeiten und Baulasten nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 Satz 3 können neu geordnet und zu diesem Zweck auch neu begründet und aufgehoben werden. 2Betroffene Grundpfandrechte können neu geordnet werden, wenn die Beteiligten dem vorgesehenen neuen Rechtszustand zustimmen.
(5) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen bestimmen, dass die nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten Umlegungsausschüsse auch vereinfachte Umlegungsverfahren selbständig durchführen. 2Die Vorschriften des § 46 Abs. 4 zur Übertragung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde sind für vereinfachte Umlegungsverfahren entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 80 BauGB
58 Entscheidungen zu § 80 BauGB in unserer Datenbank:
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Nachbaranfechtung, Erschließung, Notwegerecht für, Ausschluss eines ...
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Vorläufiger Rechtsschutz, Nachbar, Mehrfamilienhaus, ...
- OLG Hamm, 16.06.2014 - 16 U 7/13
Voraussetzungen des vereinfachten Umlegungsverfahrens
- VG Ansbach, 16.12.2021 - AN 3 S 21.02047
Nachbarklage, Einfügen, Maß der baulichen Nutzung, ...
- LG München I, 20.04.2011 - 9 O 10648/10
Voraussetzungen einer vereinfachten Umlegung durch Grundstücksflächentausch
- OLG Bamberg, 23.01.2012 - 9 U 1/11
Nichtigkeitsfeststellungsklage eines Grundstückseigentümers gegen vereinfachte ...
- VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545
Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage mit ...
- VG Ansbach, 15.07.2021 - AN 3 S 21.01191
Kein Drittschutz bei zulässigem Bauvorhaben
§ 80 BauGB in Nachschlagewerken
- § 80 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Umlegung
Vereinfachte Umlegung
Querverweise
Auf § 80 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bodenordnung
- Vereinfachte Umlegung
- § 83 (Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung)
Redaktionelle Querverweise zu § 80 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 239 (Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung) (zu §§ 80 ff)