Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
2. Abschnitt - Vereinfachte Umlegung (§§ 80 - 84) |
(1) 1Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. 2Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluss betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der Beschluss muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(2) 1Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluss zuzustellen. 2Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu benennenden Stelle eingesehen werden kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 82 BauGB
6 Entscheidungen zu § 82 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 23.10.2019 - 2 D 254/19
Städtebauliche Duldungsanordnung zum Abriss eines Gebäudes nach § 179 BauGB; ...
- OLG Bamberg, 23.01.2012 - 9 U 1/11
Nichtigkeitsfeststellungsklage eines Grundstückseigentümers gegen vereinfachte ...
- OLG Hamm, 26.01.2012 - 16 U 4/11
Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Vollzugs eines Umlegungsbeschlusses
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.05.2016 - 2 K 116/14
Ausgleichspflicht zwischen Eigentums- und Gemeinwohlinteressen im Bebauungsplan; ...
- LG Karlsruhe, 30.09.2015 - 16 O 7/14
Baulandsache: Zuteilung von Miteigentum an neu zu bildenden Grundstücken im ...
- LG Düsseldorf, 05.09.2007 - 30 O 9/07
Erfolgsaussichten eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung ...
Querverweise
Auf § 82 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 239 (Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung)
Redaktionelle Querverweise zu § 82 BauGB:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 71 f (Übernahme von Baulasten) (zu § 82 I 1)