Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) 1Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). 2Sie sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 muß vor der Baurechtsbehörde oder vor der Gemeindebehörde abgegeben oder anerkannt werden; sie kann auch in öffentlich beglaubigter Form einer dieser Behörden vorgelegt werden.
(3) 1Die Baulast erlischt durch in Textform erklärten Verzicht der Baurechtsbehörde. 2Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. 3Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten gehört werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.
pflichtige Vorhaben § 50Verfahrensfreie Vorhaben § 51Kenntnisgabe-
verfahren § 52Vereinfachtes Baugenehmigungs-
verfahren § 53Bauvorlagen und Bauantrag § 54Fristen im Genehmigungs-
verfahren, gemeindliches Einvernehmen § 55Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit § 56Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen § 57Bauvorbescheid § 58Baugenehmigung § 59Baubeginn § 60Sicherheitsleistung § 61Teilbaugenehmigung § 62Geltungsdauer der Baugenehmigung § 63Bauvorlageberechtigung § 63aVoraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 63 Absatz 2 Nummer 2 § 63bEintragungsverfahren für Antragstellende nach § 63a Absatz 3 § 63cAusgleichsmaßnahmen § 63dVorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren § 64Einstellung von Arbeiten § 65Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung § 66Bauüberwachung § 67Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen § 68Typengenehmigung, Typenprüfung § 69Fliegende Bauten § 70Zustimmungs-
verfahren, Vorhaben der Landesverteidigung § 71Übernahme von Baulasten § 72Baulastenverzeichnis
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Rechtsprechung zu § 71 LBO
60 Entscheidungen zu § 71 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 19.05.2017 - 4 K 377/17
Vereinigung von Grundstücken nach Übernahme einer Baulast
- VG Karlsruhe, 18.10.2023 - 4 K 1112/23
Wahrung der Abstandsfläche bei Eigentümeridentität; Einfügen eines Bauwerks; ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2020 - 3 S 3378/19
Für das Bestehen und den Inhalt einer Baulast kommt es ausschließlich auf die ...
- VG Sigmaringen, 10.05.2017 - 2 K 655/15
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2018 - 5 S 854/17
Rücknahme einer Baugenehmigung; Abgrenzung zur Abhilfeentscheidung im ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.2026 - 5 S 1980/24
(Zulässigkeit der Reduzierung des Stellplatzschlüssels in einem neuen Wohngebiet
- VGH Baden-Württemberg, 06.05.2020 - 8 S 455/20
Verzicht auf im Baulastenverzeichnis eingetragene Kfz-Stellplatzbaulasten
- BGH, 24.01.2025 - V ZR 51/24
Duldung der Nutzung eines mit einer Überfahrtbaulast gesicherten Zufahrtweges
- VG Karlsruhe, 29.10.2025 - 2 K 5328/24
Umfang und Reichweite einer Baulast
- VG Karlsruhe, 25.05.2023 - 2 K 3265/22
Zulässigkeit einer Nachbarklage; Drittschutz bei Vereinigungsbaulast; ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 71 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 13 II (Standsicherheit) (zu §§ 71 f)
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 37 III 2, IV 2 (Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen) (zu §§ 71 f)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 53 IV 1 Nr. 3 (Bauvorlagen und Bauantrag) (zu §§ 71 f)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 35 V 2 (Bauen im Außenbereich) (zu §§ 71 f)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Vorbereitung und Durchführung
- § 144 II Nr. 4 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge) (zu §§ 71 f)