Landesbauordnung
8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) 1Alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens oder des Kenntnisgabeverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Gemeinde einzureichen. 2Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist zusammen mit den Bauvorlagen der Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) einzureichen.
(2) Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind in Textform nach § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen.
(3) Zum Bauantrag wird die Gemeinde gehört, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist.
(4) 1Soweit es für die Feststellung notwendig ist, ob dem Vorhaben von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 58 Absatz 1 Satz 1 entgegenstehen, sollen die Stellen gehört werden, deren Aufgabenbereich berührt wird. 2Ist die Beteiligung einer Stelle nur erforderlich, um das Vorliegen von fachtechnischen Voraussetzungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, kann die Baurechtsbehörde mit Einverständnis des Bauherrn und auf dessen Kosten dies durch Sachverständige prüfen lassen. 3Sie kann vom Bauherrn die Bestätigung eines Sachverständigen verlangen, daß die fachtechnischen Voraussetzungen vorliegen.
(5) Im Kenntnisgabeverfahren hat die Gemeinde innerhalb von fünf Arbeitstagen
(6) 1Absatz 5 gilt nicht, wenn die Gemeinde feststellt, daß
1. | die Bauvorlagen unvollständig sind, | |
2. | die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert ist, | |
3. | eine hindernde Baulast besteht oder | |
4. | das Vorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet im Sinne des § 142 BauGB, in einem förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich im Sinne des § 165 BauGB oder in einem förmlich festgelegten Gebiet im Sinne des § 171d oder des § 172 BauGB liegt und die hierfür erforderlichen Genehmigungen nicht beantragt worden sind. |
2Die Gemeinde hat dies dem Bauherrn innerhalb von fünf Arbeitstagen mitzuteilen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 18.07.2019 (GBl. S. 313), in Kraft getreten am 01.08.2019.
Rechtsprechung zu § 53 LBO
78 Entscheidungen zu § 53 LBO in unserer Datenbank:
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- VG Stuttgart, 30.08.2022 - 2 K 1472/21
Zurückweisung eines Bauantrags wegen formaler Mängel
- VG Sigmaringen, 05.10.2020 - 3 K 1501/19
Nachbarschutz durch Bauvorschriften über die Tiefe der Abstandsflächen
- VG Karlsruhe, 17.10.2019 - 10 K 11594/17
Baunachbarklage; fehlende Wege- und Leitungserschließung eines Grundstücks; ...
Querverweise
Auf § 53 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 77 (Übergangsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 53 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 71 f (Übernahme von Baulasten) (zu § 53 IV 1 Nr. 3)