Landesbauordnung
8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) 1Mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheins begonnen werden. 2Der Baufreigabeschein ist zu erteilen, wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. 3Enthält die Baugenehmigung keine solchen Auflagen oder Bedingungen, so ist der Baufreigabeschein mit der Baugenehmigung zu erteilen. 4Der Baufreigabeschein muß die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers und des Bauleiters enthalten und ist dem Bauherrn bekanntzugeben.
(2) Der Bauherr hat den Baubeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorher der Baurechtsbehörde elektronisch in Textform mitzuteilen.
(3) 1Vor Baubeginn müssen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben Grundriß und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück festgelegt sein. 2Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß diese Festlegungen durch einen Sachverständigen vorgenommen werden.
(4) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren darf mit der Ausführung begonnen werden
1. | bei Vorhaben, denen die Angrenzer zugestimmt haben, zwei Wochen, | |
2. | bei sonstigen Vorhaben ein Monat |
nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde, es sei denn, der Bauherr erhält eine Mitteilung nach § 53 Abs. 6 oder der Baubeginn wird nach § 47 Abs. 1 oder vorläufig auf Grund von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB untersagt.
(5) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr vor Baubeginn
(6) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes im Sinne des § 142 BauGB, eines förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereiches im Sinne des § 165 BauGB oder eines förmlich festgelegten Gebiets im Sinne des § 171d oder § 172 BauGB müssen vor Baubeginn die hierfür erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren vom 20.11.2023 (GBl. S. 422), in Kraft getreten am 25.11.2023.
Rechtsprechung zu § 59 LBO
202 Entscheidungen zu § 59 LBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2018 - 8 S 2440/18
Sicherstellung von Standsicherheit der baulichen Anlage sowie der Tragfähigkeit ...
- VG Stuttgart, 28.07.2021 - 11 K 2322/21
Im Außenbereich aktuell betriebenes illegales Bauvorhaben; Einstellung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 3 S 1493/20
Beendigung der Zweckentfremdung von Wohnraum; keine Erteilung der ...
- StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13
Spielhallen
- VG Karlsruhe, 16.04.2014 - 4 K 3205/12
Anspruch auf baubehördliches Einschreiten gegen Anbau einer Doppelhaushälfte mit ...
- OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14
Amtshaftung: Ablehnung einer Gaststättenerlaubnis für einen Spielhallenbetreiber ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.09.1993 - 10 S 1735/91
Verhältnis öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche innerhalb einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.1996 - 3 S 2576/96
Klage einer Gemeinde gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens: Verletzung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.08.1989 - 8 S 1863/89
Keine Prüfung wirtschaftlicher Auswirkungen einer Baugenehmigung auf ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.1992 - 8 S 2007/92
Bauordnungsrecht: Rechtswidrigkeit einer zeitlich nicht befristeten ...
Querverweise
Auf § 59 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 12 (Baustelle)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
Redaktionelle Querverweise zu § 59 LBO:
- Wassergesetz (WasserG)
- Gewässeraufsicht
- § 78 (Bauüberwachung und Bauabnahme) (zu § 59 I)