Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn auf andere Weise dem Zweck dieser Vorschriften nachweislich entsprochen wird.
(2) Ferner sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zuzulassen
| 1. | zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt, | |
| 2. | zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Kulturdenkmalen, | |
| 3. | zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, | |
| 4. | zur praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen im Wohnungsbau, | |
| 5. | zur Ersetzung eines rechtmäßig errichteten Gebäudes an gleicher Stelle durch ein Gebäude höchstens gleicher Abmessung in Bezug auf Abweichungen von den Anforderungen des § 5, |
wenn die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
(3) Ausnahmen, die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes vorgesehen sind, können zugelassen werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Ferner können Ausnahmen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zugelassen werden
(5) 1Von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes kann Befreiung erteilt werden, wenn
| 1. | Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder | |
| 2. | die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde |
und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 2Gründe des allgemeinen Wohls liegen auch bei Vorhaben zur Deckung dringenden Wohnbedarfs vor. 3Bei diesen Vorhaben kann auch in mehreren vergleichbaren Fällen eine Befreiung erteilt werden.
(6) 1Ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich, so ist diese elektronisch in Textform besonders zu beantragen. 2§ 54 Absatz 4, § 55 Absatz 1 und 2, § 58 Absatz 1, 2 und 3, § 62 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.
pflichtige Vorhaben § 50Verfahrensfreie Vorhaben § 51Kenntnisgabe-
verfahren § 52Vereinfachtes Baugenehmigungs-
verfahren § 53Bauvorlagen und Bauantrag § 54Fristen im Genehmigungs-
verfahren, gemeindliches Einvernehmen § 55Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit § 56Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen § 57Bauvorbescheid § 58Baugenehmigung § 59Baubeginn § 60Sicherheitsleistung § 61Teilbaugenehmigung § 62Geltungsdauer der Baugenehmigung § 63Bauvorlageberechtigung § 63aVoraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 63 Absatz 2 Nummer 2 § 63bEintragungsverfahren für Antragstellende nach § 63a Absatz 3 § 63cAusgleichsmaßnahmen § 63dVorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren § 64Einstellung von Arbeiten § 65Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung § 66Bauüberwachung § 67Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen § 68Typengenehmigung, Typenprüfung § 69Fliegende Bauten § 70Zustimmungs-
verfahren, Vorhaben der Landesverteidigung § 71Übernahme von Baulasten § 72Baulastenverzeichnis
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Rechtsprechung zu § 56 LBO
155 Entscheidungen zu § 56 LBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2025 - 3 S 1958/23
Anfechtung der Rücknahme einer Baugenehmigung für die Schaffung von Wohnraum ...
- VG Sigmaringen, 22.02.2022 - 4 K 3935/20
Abweichung; Befreiung; Verletzung der Planungshoheit
- VG Stuttgart, 07.04.2021 - 15 K 5895/20
Möglichkeit einer Befreiung von älteren örtlichen Bauvorschriften
- VG Freiburg, 26.10.2016 - 1 K 237/15
Beschränkung der Privilegierung in BauO BW 2010 § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 auf ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2025 - 3 S 1290/24
Brandschutzrechtliche Privilegierung einer Terrassenüberdachung i.S.d. § 7 Abs. 2 ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17
Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW ...
- VG Karlsruhe, 17.12.2025 - 2 K 7393/25
Vorverfahren in Angelegenheiten nach der BauO BW 2010; Zulässigkeit der ...
- VG Stuttgart, 14.04.2026 - 6 K 9043/24
Leiter als zweiter Rettungsweg i.S.v. § 13 Abs. 3 und 5 BauO BW
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 5 S 963/17
Eine Baugenehmigung, die dem Beigeladenen für die Änderung der Nutzung einer ...
- VG Karlsruhe, 18.10.2023 - 4 K 1112/23
Wahrung der Abstandsfläche bei Eigentümeridentität; Einfügen eines Bauwerks; ...
Querverweise
Auf § 56 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- § 8 (Teilung von Grundstücken)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 77 (Übergangsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 56 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 50 (Verfahrensfreie Vorhaben) (zu § 56 VI)