Landesbauordnung
| 2. Teil - Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4 - 10) |
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, daß keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(3) 1Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 m entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten. 2Dies gilt nicht für Gebäude, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem geringeren Abstand als nach Satz 1 zulässig sind, sowie für bauliche Änderungen und Nutzungsänderungen rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen. 3Ausnahmen können zugelassen werden. 4Größere Abstände können verlangt werden, soweit dies wegen des Brandschutzes oder zur Sicherheit der Gebäude erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.
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Rechtsprechung zu § 4 LBO
155 Entscheidungen zu § 4 LBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.08.2022 - 3 S 149/21
Erteilung eines Bauvorbescheids für die Umnutzung eines Betriebsgebäudes zu einem ...
- VG Karlsruhe, 30.10.2024 - 2 K 597/24
Berechnung der Immissionsneigung von Luft-Wasser-Wärmepumpen
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2020 - 5 S 2132/17
Abwägungserheblichkeit der Erhaltung einer unverbauten Aussicht aufgrund ...
- VG Karlsruhe, 17.12.2025 - 2 K 7393/25
Vorverfahren in Angelegenheiten nach der BauO BW 2010; Zulässigkeit der ...
- VG Karlsruhe, 05.09.2023 - 12 K 3379/22
Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Verkehrsgrün
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 - 2 S 290/22
Erschließungsbeitrag für die Zweiterschließung eines Grundstücks; ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2025 - 3 S 1958/23
Anfechtung der Rücknahme einer Baugenehmigung für die Schaffung von Wohnraum ...
- VG Stuttgart, 17.02.2016 - 2 K 2219/14
Garten- bzw. Wochenendhaus; Waldabstand; Ausnahme
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 8 S 576/16
Erteilung einer Ausnahme vom Waldabstand
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 8 S 576/16
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 5 S 824/18
Öffentlichkeit einer Inaugenscheinnahme durch den Gemeinderat; Auswirkungen einer ...
Querverweise
Auf § 4 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 15 (Brandschutz) (zu § 4 III)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 71 f (Übernahme von Baulasten) (zu § 4 II)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Anbau an öffentlichen Straßen und Veränderungssperre
- §§ 22 ff. (Anbaubeschränkungen) (zu §§ 4 ff)