Landesbauordnung

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3)   
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Textdarstellung

  

§ 3
Allgemeine Anforderungen

(1) 1Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und daß sie ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände benutzbar sind; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. 2Für den Abbruch baulicher Anlagen gilt dies entsprechend.

(2) Bei der Planung, Errichtung und Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen.

(3) In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, Menschen mit Behinderung und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften vom 07.02.2023 (GBl. S. 26), in Kraft getreten am 11.02.2023.

Rechtsprechung zu § 3 LBO

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Querverweise

Auf § 3 LBO verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Begriffe)
     
      Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
        § 16a (Bauarten)
        § 16b (Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten)
     
      Bauprodukte
        § 20 (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall)
     
      Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
        § 38 (Sonderbauten)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 61 (Teilbaugenehmigung)
        § 67 (Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen)
        § 69 (Fliegende Bauten)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
        § 73a (Technische Baubestimmungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 3 LBO:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Der Bau und seine Teile
        § 29 II (Aufzugsanlagen) (zu § 3 IV)
     
      Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
        § 39 (Barrierefreie Anlagen) (zu § 3 IV)
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