(1) 1Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und daß sie ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände benutzbar sind; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. 2Für den Abbruch baulicher Anlagen gilt dies entsprechend.
(2) In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, Menschen mit Behinderung und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21.11.2017 (GBl. S. 606), in Kraft getreten am 31.11.2017.
Rechtsprechung zu § 3 LBO
139 Entscheidungen zu § 3 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.02.2011 - 6 K 2561/09
Anspruch auf allgemeine bauaufsichtliche Zulassung von Holzschutzmitteln; ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2018 - 8 S 2440/18
Sicherstellung von Standsicherheit der baulichen Anlage sowie der Tragfähigkeit ...
- VG Freiburg, 22.12.2009 - 4 K 2089/09
Kein Schutz anderer baulicher Anlagen als das geplante Bauvorhaben vor ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.02.2006 - 5 S 1848/05
Nachbarschutz bei Furcht vor terroristischen Anschlägen auf Nachbargrundstücke, ...
- VG Freiburg, 20.03.2001 - 7 K 521/00
Treppenhaus; Hängelift für Behinderte; Brandschutz; Einhaltung technischer ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2011 - 3 S 942/10
Festsetzungen zum passiven Schallschutz im Bebauungsplan
- VG Stuttgart, 06.04.2018 - 2 K 5668/17
Kein Verkündungsmangel bei Erlass eines Bebauungsplans, in dem auf technische ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.1981 - 3 S 1917/81
Zur Lebensgefahr iSd BauO BW § 3 Abs 1 S 1; Abbruchsverfügung
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2011 - 8 S 2910/10
Nachträgliche Anforderungen an den Brandschutz von Industriebetrieben
- VG Freiburg, 13.07.2016 - 6 K 1596/15
Baurecht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Nachbarwiderspruch gegen ...
Querverweise
Auf § 3 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Begriffe)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- Bauprodukte
- § 20 (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall)
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 38 (Sonderbauten)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Prüfung der bautechnischen Nachweise)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Der Bau und seine Teile
- § 29 II (Aufzugsanlagen) (zu § 3 IV)
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 39 (Barrierefreie Anlagen) (zu § 3 IV)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 319 (Baugefährdung)