Landesbauordnung
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3) |
(1) 1Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 3Als bauliche Anlagen gelten auch
1. | Aufschüttungen und Abgrabungen, | |
2. | Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze, | |
3. | Camping-, Wochenend- und Zeltplätze, | |
4. | Sport- und Spielflächen, | |
5. | Freizeit- und Vergnügungsparks, | |
6. | Stellplätze. |
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten.
(4) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3Grundflächen von Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.
(5) 1Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,4 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. 2Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.
(6) 1Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1,4 m über die im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen und, von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch sind. 2Die im Mittel gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage der Geländeoberfläche an den Gebäudeecken. 3Keine Vollgeschosse sind
4Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, deren lichte Höhe geringer ist, als sie für Aufenthaltsräume nach § 34 Abs. 1 erforderlich ist, sowie offene Emporen bis zu einer Grundfläche von 20 m² bleiben außer Betracht.
(7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(8) 1Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. 2Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 3Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume sind keine Stellplätze oder Garagen.
(9) 1Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 2Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. 3Keine Werbeanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. | Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. 4. 2011, S. 5, ber. ABl. L 103 vom 12. 4. 2013, S. 10), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28. 5. 2014, S. 41) geändert worden ist, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, | |
2. | aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, |
und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auswirken kann.
(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
(12) Feuerstätten sind Anlagen oder Einrichtungen, die in oder an Gebäuden ortsfest benutzt werden und dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
1. | der Errichtung das Herstellen, Aufstellen, Anbringen, Einbauen, Einrichten, Instandhalten, Ändern und die Nutzungsänderung, | |
2. | dem Abbruch das Beseitigen, |
soweit nichts anderes bestimmt ist.
(14) Maßgebend sind in den Absätzen 4, 5 und 6 Satz 1 und 3 die Rohbaumaße.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21.11.2017 (GBl. S. 606), in Kraft getreten am 01.12.2017.
Rechtsprechung zu § 2 LBO
342 Entscheidungen zu § 2 LBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2023 - 8 S 3878/21
Nachbarrechtsschutz; bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine gewerbliche Halle; ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19
Hinausragen eines Geschosses aus der Geländeoberfläche
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19
Abstandsflächen; Anzahl der Vollgeschosse; festgesetzte Geländehöhe; ...
- VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19
- VG Stuttgart, 28.03.2023 - 2 K 5443/22
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18
Örtliche Bauvorschriften und Nachbarschutz bei der Bestimmung von Grenzabständen; ...
- VG Sigmaringen, 14.07.2021 - 4 K 5610/19
Abstandsfläche, Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Wandhöhe, 3 m
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2021 - 5 S 1214/18
Bauordnungsrechtliche Qualifizierung eines überdachten Stellplatzes
- VG Karlsruhe, 24.07.2015 - 3 K 3496/15
Untersagung der Nutzung einer doppelstöckigen Zelthalle; VIP-Zelt für einen ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.07.2017 - 5 S 2067/15
Beseitigung eines Lager- und Abstellplatzes
- VG Karlsruhe, 05.11.2020 - 11 K 7820/19
Rückbauverfügung rechtmäßig, weil ein Anbau an ein Wohnhaus aus Glas keine Garage ...
Querverweise
Auf § 2 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Der Bau und seine Teile
- § 29 (Aufzugsanlagen)
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 38 (Sonderbauten)
- Anhang
- Anhang (zu § 50 Abs. 1)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Anbau an öffentlichen Straßen und Veränderungssperre
- § 22 (Anbaubeschränkungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 11 III Nr. 1, IV (Gestaltung) (zu § 2 IX)
- Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
- § 41 (Grundsatz) (zu § 2 I)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 49 I (Genehmigungspflichtige Vorhaben) (zu § 2 I)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 74 I Nr. 2 (Örtliche Bauvorschriften) (zu § 2 IX)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Maß der baulichen Nutzung
- § 20 I (Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche) (zu § 2 VI)