Landesbauordnung
2. Teil - Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4 - 10) |
(1) 1In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:
2Für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 1 Nr. 2 ist der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen. 3Die Grenzbebauung im Falle des Satzes 1 Nr. 2 darf entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten.
(2) Werden mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Absatz 1 dennoch Abstandsflächen eingehalten, so müssen sie gegenüber Nachbargrenzen eine Tiefe von mindestens 0,5 m haben.
(3) 1Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zuzulassen, wenn
2In den Fällen der Nummer 1 können geringere Tiefen der Abstandsflächen auch verlangt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 11.11.2014 (GBl. S. 501), in Kraft getreten am 01.03.2015.
Rechtsprechung zu § 6 LBO
374 Entscheidungen zu § 6 LBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17
Baunachbarklage wegen Überschreitung der hinteren Baugrenze durch Terrasse im ...
- VG Sigmaringen, 14.07.2021 - 4 K 5610/19
Abstandsfläche, Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Wandhöhe, 3 m
- VG Freiburg, 26.10.2016 - 1 K 237/15
Beschränkung der Privilegierung in BauO BW 2010 § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 auf ...
- VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17
Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise; ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 5 S 437/18
Landesbaurecht -nachbarliche Belange und Abstandsflächen
- VG Karlsruhe, 05.11.2020 - 11 K 7820/19
Rückbauverfügung rechtmäßig, weil ein Anbau an ein Wohnhaus aus Glas keine Garage ...
- VG Karlsruhe, 28.05.2020 - 1 K 5050/18
Auslegung von öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen - im Widerspruch ...
- VG Karlsruhe, 05.02.2016 - 11 K 5180/15
Bauordnungsrecht: Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Belange; Verletzung von ...
- VG Karlsruhe, 15.04.2015 - 4 K 1910/13
Grenzabstand bei Umnutzung einer Scheune zu Wohnraum
- VGH Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 3 S 1368/14
Nachbarschutz - Einhaltung einer Abstandsfläche gegenüber dem Nachbargrundstück
Querverweise
Auf § 6 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- § 3 (Abstand von Lichtöffnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 LBO:
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
- § 22 (Bauweise) (zu § 6 V)