Landesbauordnung
| 5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33) |
(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
(2) Brandwände sind erforderlich
(3) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für
| 1. | Vorbauten nach § 5 Absatz 6 Nummer 2, soweit ihre seitlichen Wände von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1,25 m beträgt, | |
| 2. | Wände bis 5 m Breite nach § 5 Absatz 7 Satz 2, | |
| 3. | Gebäude oder Gebäudeteile, die nach § 6 Absatz 1 in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, | |
| 4. | Wände, die gemäß § 5 Absatz 6 Satz 2 die Abstände nicht einhalten, soweit die verwendeten Dämmstoffe nichtbrennbar sind, | |
| 5. | Wände, die gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Abstände nicht einhalten, wenn ohne Brandwand keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, | |
| 6. | Wände, die mit einem Winkel von mehr als 75° zu Nachbargrenzen oder zu bestehenden Gebäuden stehen, soweit Öffnungen in diesen Wänden zu Nachbargrenzen einen Abstand von 1,25 m beziehungsweise zu Öffnungen von bestehenden Gebäuden einen Abstand von 2,5 m einhalten, und | |
| 7. | seitliche Wände von grenzständigen oder grenznahen Terrassenüberdachungen, soweit die Terrassenüberdachungen nicht mehr als 3 m vor die Außenwand des anschließenden Geschosses vortreten. |
(4) 1Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Anstelle von Brandwänden nach Satz 1 sind zulässig
3In Wänden nach Satz 2 müssen Baustoffe in geschossübergreifenden Fugen nichtbrennbar sein.
(5) 1Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. 2Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn
3Für Wände nach Satz 2 gelten die Absätze 6 bis 10 entsprechend.
(6) 1Brandwände sind 0,3 m über die Bedachung zu führen oder die Bedachung ist beiderseits der Wandachse auf einer Breite von 0,5 m von außen nach innen mit einem raumabschließenden Feuerwiderstand auszuführen, der dem feuerbeständiger Bauteile entspricht; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. 2Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. 3Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.
(7) 1Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen. 2Dies gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120° beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist.
(8) 1Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. 2Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. 3Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.
(9) 1Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. 2Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen selbstschließende Abschlüsse in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Wand haben.
(10) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
(11) Die Absätze 5 bis 10 gelten entsprechend auch für Wände, die nach Absatz 4 Satz 2 anstelle von Brandwänden zulässig sind.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.
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Rechtsprechung zu § 27c LBO
2 Entscheidungen zu § 27c LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 17.12.2025 - 2 K 7393/25
Vorverfahren in Angelegenheiten nach der BauO BW 2010; Zulässigkeit der ...
- VG Freiburg, 18.06.2026 - 4 K 6392/25
Präklusion; Umweltbezug; Rücksichtnahmegebot; Erdrückende Wirkung
Querverweise
Auf § 27c LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)