Landesbauordnung
| 5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33) |
(1) 1Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. 2Das Abwasser ist entsprechend den §§ 55 und 56 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 46 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsorgen.
(2) 1Wasserversorgungsanlagen, Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen müssen betriebssicher sein. 2Sie sind so herzustellen und anzuordnen, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen.
(3) 1Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. 2Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. 3Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. 4Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 5Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. 6Geschlossene Abwassergruben dürfen nur mit Zustimmung der Wasserbehörde zugelassen werden, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.
(4) 1Abgänge aus Toiletten ohne Wasserspülung sind in eigene, geschlossene Gruben einzuleiten. 2In diese Gruben darf kein Abwasser eingeleitet werden.
(5) 1Zur vorübergehenden Aufbewahrung fester Abfall- und Reststoffe sind auf dem Grundstück geeignete Plätze für bewegliche Behälter vorzusehen oder geeignete Einrichtungen herzustellen. 2Ortsfeste Behälter müssen dicht und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. 3Sie sind außerhalb der Gebäude aufzustellen. 4Die Anlagen sind so herzustellen und anzuordnen, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen. 5Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.
und Wasserentsorgungs-
anlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe
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Rechtsprechung zu § 33 LBO
21 Entscheidungen zu § 33 LBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2026 - 10 S 1290/25
"Rollender Kanal" als im Einzelfall mögliche, gesicherte Erschließung für ein ...
- VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17
Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise; ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.2025 - 8 S 937/23
Abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Gebäudeaufstockungen nach § 5 Abs. 5 ...
- OLG Stuttgart, 21.03.2023 - 10 U 53/22
Anspruch auf Erstattung von Kosten für Mangelbeseitigungsmaßnahmen sowie ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.04.2014 - 5 S 2179/13
Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung wegen Zweifeln an einwandfreier Abwasser- ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2023 - 10 S 3206/21
Zulässigkeit eines Motorsport-Übungsgeländes für Enduro- und Motocross-Motorräder ...
- VG Stuttgart, 22.10.2012 - 2 K 2655/12
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 5 S 1790/17
Bauplanungsrechtliche Abgrenzung einer Gaststätte zu einer Vergnügungsstätte; ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - 8 S 256/93
Gesicherte Abwasserbeseitigung als Voraussetzung für die Genehmigung eines ...
- VG Freiburg, 29.08.2016 - 6 K 2788/16
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Erschließungsarbeiten
Querverweise
Auf § 33 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 33 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 36 (Toilettenräume und Bäder)