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Landesbauordnung

   5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LBO (https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LBO
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesbauordnung (https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesbauordnung
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§ 27b
Trennwände

(1) Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

(2) Trennwände sind erforderlich

1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,
2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,
3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss.

(3) 1Trennwände nach Absatz 2 Nummern 1 und 3 müssen als raumabschließende Bauteile die Feuer widerstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. 2Trennwände nach Absatz 2 Nummer 2 müssen als raumabschließende Bauteile feuerbeständig sein.

(4) 1Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen. 2Baustoffe in geschossübergreifenden Fugen müssen nichtbrennbar sein. 3Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

(5) 1Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. 2Sie müssen feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.

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Querverweise

Auf § 27b LBO verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Der Bau und seine Teile
        § 27 (Tragende Wände und Stützen)
        § 27d (Decken)
        § 28b (Notwendige Flure, offene Gänge)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
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