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Landesbauordnung
| 5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33) |
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Für die Anforderungen an den Feuerwiderstand der Bauteile in Rettungswegen gilt § 27f entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.
§ 26Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27Tragende Wände und Stützen
§ 27aAußenwände
§ 27bTrennwände
§ 27cBrandwände
§ 27dDecken
§ 27eDächer
§ 27fNutzungsänderungen und bauliche Änderungen im Bestand bei tragenden, aussteifenden und raumabschließenden Bauteilen und Dachgeschossausbauten oder Aufstockungen zu Wohnzwecken
§ 28Treppen
§ 28aNotwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 28bNotwendige Flure, offene Gänge
§ 28cFenster, sonstige Öffnungen
§ 28dNutzungsänderungen und bauliche Änderungen im Bestand bei Bauteilen in Rettungswegen
§ 29Aufzugsanlagen
§ 30Lüftungsanlagen
§ 31Leitungsanlagen
§ 32 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung
§ 33Wasserversorgungs-
und Wasserentsorgungs-
anlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe
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Querverweise
Auf § 28d LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)