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Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)   
   Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung (§§ 54 - 61)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ WHG (https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz
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§ 56
Pflicht zur Abwasserbeseitigung

1Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). 2Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. 3Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

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Rechtsprechung zu § 56 WHG

135 Entscheidungen zu § 56 WHG in unserer Datenbank:

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Alle 135 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 56 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Der Bau und seine Teile
        § 33 (Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Abwasserbeseitigung
          § 46 (Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG))
Was ist das?

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