Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung (§§ 54 - 61) |
1Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). 2Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. 3Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.
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Rechtsprechung zu § 56 WHG
135 Entscheidungen zu § 56 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2026 - 10 S 1290/25
"Rollender Kanal" als im Einzelfall mögliche, gesicherte Erschließung für ein ...
- OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17
Abgabenverzicht; Abwasserbeseitigungspflicht; Aufgabenübertragung; ...
- OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24
Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2018 - 2 L 6/17
Inanspruchnahme einer Gebührenermäßigung für hoheitliche Tätigkeit bei ...
Zum selben Verfahren:
- VG Magdeburg, 16.12.2016 - 4 A 252/16
Heranziehung zu Kosten für Geobasisdaten zum Bereitstellungsaufwand
- VG Magdeburg, 16.12.2016 - 4 A 252/16
- VGH Bayern, 30.04.2025 - 20 B 23.1094
Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Kostenübernahme von ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 11.03.2021 - M 10 K 18.6114
Zuteilung Abwasserkontingent, Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Abrechnung, ...
- VG München, 11.03.2021 - M 10 K 18.6114
- VG Schleswig, 16.01.2020 - 4 A 144/15
Heranziehung zur Entrichtung eines Niederschlagswasseranschlussbeitrags; Bestehen ...
- BVerwG, 10.01.2022 - 7 B 13.21
Verantwortlichkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 08.04.2022 - 7 B 7.22
Entwässerungsleitung als Teil der öffentlichen Abwasseranlage; Aufnahme von ...
- BVerwG, 08.04.2022 - 7 B 7.22
Querverweise
Auf § 56 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Der Bau und seine Teile
- § 33 (Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe)
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- § 46 (Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG))