Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung (§§ 54 - 61) |
(1) 1Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. 2Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
3Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den Maßgaben des Satzes 2 entsprechen oder die über Satz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungserfordernisse vorsehen, bleiben unberührt. 4Ebenfalls unberührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach denen die Genehmigung der zuständigen Behörde durch eine Genehmigung des Betreibers einer öffentlichen Abwasseranlage ersetzt wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) 1§ 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. 2Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 11.08.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.08.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften | 11.08.2010 |
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Rechtsprechung zu § 58 WHG
61 Entscheidungen zu § 58 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 16.07.2026 - 8 BV 23.757
Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser, Abgabepflicht des ...
- VG Arnsberg, 29.05.2015 - 12 K 2906/14
Einhaltung von Grenzwerten bzgl. Änderung der erteilten Genehmigung zur ...
- OVG Saarland, 11.06.2026 - 2 A 33/25
Immissionsschutz - Insolvenzverwalter als letzter Betreiber einer Anlage - ...
- BVerwG, 15.12.2025 - 4 BN 6.25
Nochmalige Auslegung eines geändertes B-Plan-Entwurfs?
- BVerwG, 13.11.2024 - 9 C 4.23
Abwasserzweckverbände können sich bei eigener Einleitung nicht auf die ...
- BVerwG, 10.11.2016 - 9 B 14.16
Konkludente Widmung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2015 - 2 L 119/13
Erteilung und Widerruf einer wasserrechtlichen Erlaubnis - Einleiter
- BVerwG, 10.01.2022 - 7 B 13.21
Verantwortlichkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als ...
- BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23
Planfeststellung der Ortsumgehung Flöha ganz überwiegend rechtmäßig
- BVerwG, 27.04.2020 - 2 B 48.19
Auslegung des Klagebegehrens nach rechtlichem Hinweis auf voraussichtliche ...
Querverweise
Auf § 58 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 23 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- § 59 (Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 19 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (zu §§ 23 und 24 WHG))
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- § 48 (Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu § 60 Absatz 3 und 4 WHG))