Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 48 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73)   
   Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung (§§ 46 - 52)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 48
Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu § 60 Absatz 3 und 4 WHG)

(1) 1Der Bau und der Betrieb von Abwasseranlagen, die nicht unter § 60 Absatz 3 WHG fallen, bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung. 2Die Genehmigungspflicht entfällt bei

1. öffentlichen Abwasseranlagen, wenn sie im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde geplant und ausgeführt werden,
2. nicht öffentlichen Abwasseranlagen für häusliche Abwasser,
3. Anlagen zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswasser,
4. Abwasseranlagen, die nach der Bauart zugelassen sind,
5. Abwasseranlagen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 5), deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen), das sie tragen, die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen aufweist,
6. Abwasseranlagen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird.

3Soweit die Genehmigungspflicht für eine Anlage entfällt, gilt dies auch für die mit der Anlage im Zusammenhang stehenden Nebenanlagen und Nebeneinrichtungen. 4Die Inbetriebnahme der Anlagen nach Satz 2 Nummer 4 bis 6 ist der Wasserbehörde mitzuteilen.

(2) 1Die wesentliche Änderung einer genehmigungspflichtigen Abwasseranlage, die nicht unter § 60 Absatz 3 WHG fällt, oder ihres Betriebes ist der Wasserbehörde anzuzeigen. 2Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 92.

(3) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Grundsätzen des § 55 Absatz 1 WHG widerspricht. 2Im Übrigen gilt § 60 WHG entsprechend. 3Die Genehmigung wird zusammen mit der Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 58 Absatz 1 WHG erteilt, wenn das Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

Rechtsprechung zu § 48 WasserG

Entscheidung zu § 48 WasserG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 48 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

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