Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 49 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73)   
   Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung (§§ 46 - 52)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 49
Indirekteinleiterkataster

(1) 1Wer öffentliche Abwasseranlagen betreibt, hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die Abwasseranlage, deren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist (Indirekteinleiterkataster). 2Die Betriebe sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. 3Das Verzeichnis ist der Wasserbehörde auf Verlangen zu übermitteln.

(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete öffentlich-rechtliche Körperschaft kann sich insbesondere anerkannter sachverständiger Personen oder Stellen bedienen.

(3) Die Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 61 Absatz 3 WHG Vorschriften erlassen über die Übermittlung der Daten in einem automatisierten Abrufverfahren nach § 8 des Landesdatenschutzgesetzes und die im Indirekteinleiterkataster zu speichernden erforderlichen Daten, die Fristen ihrer Sperrung und Löschung sowie über die Art und Weise, wie es zu führen ist; dabei kann die elektronische Führung und das Format für die Abgabe der Daten an die das Indirekteinleiterkataster führende Stelle vorgeschrieben werden.

Rechtsprechung zu § 49 WasserG

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