Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73) |
| Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung (§§ 46 - 52) |
1Die Gemeinden können in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde eine Abwasserbeseitigungskonzeption als internes Planungsinstrument aufstellen, die eine Übersicht über den Stand der Abwasserbeseitigung und deren geplanter Entwicklung gibt; sie kann bei Bedarf fortgeschrieben werden. 2In der Konzeption wird insbesondere dargestellt, wie das Niederschlagswasser bewirtschaftet und welche Ortsteile voraussichtlich in welchem Zeitraum an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen und welche Ortsteile dezentral entsorgt werden müssen. 3Die Konzeption wird in ortsüblicher Weise bekannt gemacht.
kataster § 50Öffentliche Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG) § 51Private Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG) § 52Gewässerschutz-
beauftragte (zu § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 2 und § 66 WHG)
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