Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 73 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73)   
   Abschnitt 7 - Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 70 - 73)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 73
Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) 1Ist die sofortige Ausführung des die Duldungsverpflichtung erfordernden Vorhabens zulässig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten und ist die Besitzeinweisung hierfür notwendig, so kann die für die Duldungsverpflichtung zuständige Behörde nach Eröffnung des Duldungsverpflichtungsverfahrens den Vorhabenträger auf Antrag in den Besitz der für die Duldungsverpflichtung vorgesehenen Grundstücke und Anlagen einweisen (Besitzeinweisungsbeschluss). 2Durch die Besitzeinweisung wird die Geltendmachung der an den Grundstücken und Anlagen bestehenden Rechte insoweit ausgeschlossen, als sie mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar sind. 3Der Begünstigte darf das im Duldungsverpflichtungsantrag bezeichnete Vorhaben ausführen und die hierfür auf den Grundstücken und an den Anlagen notwendigen Maßnahmen treffen.

(2) 1Die Besitzeinweisung wird zu dem von der für die Duldungsverpflichtung zuständigen Behörde bezeichneten Zeitpunkt, jedoch frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses, wirksam. 2Auf Verlangen des Betroffenen ist die Wirksamkeit der Besitzeinweisung von der Leistung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen.

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