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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 74 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 4 - Entschädigung, Ausgleich (§ 74)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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§ 74
Umfang und Art der Entschädigung

Soweit nach diesem Gesetz außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Entschädigung zu leisten ist, gelten §§ 96 bis 98 WHG und §§ 7 bis 14 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend.

§ 74Umfang und Art der Entschädigung
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