Landesenteignungsgesetz
Zweiter Teil - Entschädigung und Härteausgleich (§§ 7 - 16) |
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung wird gewährt
1. | für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust, | |
2. | für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile. |
(3) 1Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. 2Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(4) 1Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. 2In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung oder der vorzeitigen Besitzüberlassung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
Rechtsprechung zu § 7 LEntG
7 Entscheidungen zu § 7 LEntG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 20.02.2008 - 1 K 1078/06
Duldungsverfügung zur Verlegung einer Abwasserleitung; Entschädigung
- VG Stuttgart, 03.11.2006 - 18 K 1596/06
Duldungspflicht und Entschädigung bei öffentlicher Abwasserleitung.
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.1995 - 5 S 1701/94
Entschädigungsvorbehalt im Planfeststellungsbeschluß nach VwVfG BW § 74 Abs 2 S 2 ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99
Planfeststellung für Bundesstraße: Prüfung von Alternativen; Existenzgefährdung ...
- LG Karlsruhe, 22.09.2017 - 16 O 5/16
Kostenfestsetzung im Baulandverfahren: Erstattungsfähigkeit von ...
- OLG Karlsruhe, 03.12.2003 - 22 U 2/02
Baulandverfahren: Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.1998 - 1 S 2072/96
Kulturdenkmal - Sachgesamtheit - Sammlung
Querverweise
Auf § 7 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Rückenteignung
- § 43 (Entschädigung für Rückenteignung)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 44 (Angemessene Entschädigung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Entschädigung, Ausgleich
- § 74 (Umfang und Art der Entschädigung)
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)