Landesenteignungsgesetz
Zweiter Teil - Entschädigung und Härteausgleich (§§ 7 - 16) |
(1) 1Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Enteignung. 2Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Enteignungsgegenstands ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
(2) Maßgebend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über die Entschädigung entscheidet.
(3) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben unberücksichtigt:
(4) 1Für bauliche Anlagen, deren entschädigungslose Beseitigung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu gewähren, soweit es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. 2Kann die Beseitigung entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.
(5) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu begründet oder gesondert entschädigt werden, ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsverlust zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 9 LEntG
2 Entscheidungen zu § 9 LEntG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 03.11.2006 - 18 K 1596/06
Duldungspflicht und Entschädigung bei öffentlicher Abwasserleitung.
- OLG Karlsruhe, 03.12.2003 - 22 U 2/02
Baulandverfahren: Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im ...
Querverweise
Auf § 9 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Entschädigung und Härteausgleich
- Verfahren
- Rückenteignung
- § 43 (Entschädigung für Rückenteignung)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 44 (Angemessene Entschädigung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Entschädigung, Ausgleich
- § 74 (Umfang und Art der Entschädigung)
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)