Landesenteignungsgesetz
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41) |
| Vierter Teil - Rückenteignung (§§ 42 - 43) |
1Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust, nicht jedoch für die anderen Vermögensnachteile zu leisten. 2Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. 3Ist dem Betroffenen bei der ersten Enteignung eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile gewährt worden, hat er diese Entschädigung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit zurückzugewähren, als die Nachteile infolge der Rückenteignung entfallen. 4Im übrigen sind §§ 7 bis 13 entsprechend anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 43 LEntG
Entscheidung zu § 43 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 1 S 975/10
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