Landesenteignungsgesetz

   Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 44 - 49)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 44
Angemessene Entschädigung

Soweit nach § 6 Abs. 3, § 26 Abs. 5, § 35 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 und 3 angemessene Entschädigung zu leisten ist, sind §§ 7 bis 13 entsprechend anzuwenden.

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