Landesenteignungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)   
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Textdarstellung

  

§ 6
Vorarbeiten auf Grundstücken

(1) 1Die Beauftragten der Enteignungsbehörde und des Trägers des Vorhabens sind befugt, Grundstücke zu betreten, zu vermessen und auf ihnen andere Vorarbeiten vorzunehmen, die notwendig sind, um die Eignung der Grundstücke für Vorhaben, für die enteignet werden kann, beurteilen zu können. 2Lassen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken Vorarbeiten von Beauftragten des Trägers des Vorhabens nicht zu, so entscheidet auf dessen Antrag die Enteignungsbehörde. 3Die Entscheidung kann befristet, bedingt oder mit Auflagen versehen und von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Entschädigung nach Absatz 3 abhängig gemacht werden. 4Eigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die in Satz 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. 5Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden.

(2) 1Von der Absicht, Vorarbeiten nach Absatz 1 durchzuführen, sind Eigentümer und Besitzer rechtzeitig vor dem Betreten der Grundstücke zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, soweit die Vorarbeiten auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden müssen oder Eigentümer und Besitzer nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können. 3Die Bekanntmachung wird von der Gemeinde, in deren Gebiet die Grundstücke liegen, auf Kosten des Trägers des Vorhabens durchgeführt.

(3) 1Entsteht durch eine Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Besitzer ein unmittelbarer Vermögensnachteil, ist dafür von dem Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung zu leisten. 2Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest. 3Die Beteiligten sind vorher zu hören.

Rechtsprechung zu § 6 LEntG

Entscheidung zu § 6 LEntG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 6 LEntG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesenteignungsgesetz (LEntG) 
      Verfahren
        Enteignungsverfahren
          § 36 (Vollstreckbare Titel)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 44 (Angemessene Entschädigung)
        § 45 (Ordnungswidrigkeiten)
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