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Landesenteignungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LEntG (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LEntG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 2
Enteignungszweck

Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um

1. Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,
2. andere Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere um
a) Einrichtungen für die Jugendhilfe, Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen,
b) Einrichtungen für Schulen, Hochschulen und andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung,
c) Einrichtungen für die öffentliche Versorgung oder Entsorgung,
d) Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienen,
e) Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und des Strafvollzugs,
f) Einrichtungen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs
zu schaffen und zu verändern.

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Rechtsprechung zu § 2 LEntG

6 Entscheidungen zu § 2 LEntG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2 LEntG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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