Landesenteignungsgesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) |
(2) Zur vorübergehenden Benutzung von Grundstücken können Rechtsverhältnisse begründet werden, die persönliche Rechte gewähren.
(3) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Grundstücksteile entsprechend anzuwenden.
(4) Die für das Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf grundstücksgleiche Rechte entsprechend anzuwenden.
(5) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Entziehung, Belastung, Änderung oder Begründung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 3 LEntG
4 Entscheidungen zu § 3 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 402/03
Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99
Ausbau und Neubau einer Eisenbahnstrecke
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99
Planfeststellung für Bundesstraße: Prüfung von Alternativen; Existenzgefährdung ...
- VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1577/03
Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Landesmesse
Querverweise
Auf § 3 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Enteignungsverfahren
- § 28 (Entscheidung der Enteignungsbehörde)