Landesenteignungsgesetz
Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41) |
1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36) |
(1) Soweit eine Einigung nicht zustandekommt, entscheidet die Enteignungsbehörde durch Beschluß über den Enteignungsantrag, die übrigen Anträge und die erhobenen Einwendungen.
(2) 1Auf Antrag kann die Enteignungsbehörde vorab über den Übergang oder die Belastung des Eigentums oder über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsänderungen entscheiden. 2In diesem Fall hat die Enteignungsbehörde anzuordnen, daß dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist.
(3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, entscheidet sie zugleich
1. | darüber, welche Rechte der Nebenberechtigten aufrechterhalten bleiben, | |
2. | darüber, mit welchen Rechten der Enteignungsgegenstand, das Ersatzland oder ein anderes Grundstück belastet werden, | |
3. | darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet werden, die persönliche Rechte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 gewähren, | |
4. | im Falle der Entschädigung in Land über den Eigentumsübergang. |
(4) Die Entscheidung der Enteignungsbehörde ist zu begründen, mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu versehen und zuzustellen.
Rechtsprechung zu § 28 LEntG
8 Entscheidungen zu § 28 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96
Entbehrlichkeit eines Enteignungsverfahrens nach EnteigG BW § 24 Abs 1; zur ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98
Hochspannungsfreileitung: Eingriff in die Natur - Enteignung Privater
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.1997 - 10 S 4/96
Anfechtungsklage gegen raumordnerische Genehmigung einer Hochspannungsfreileitung
- VG Stuttgart, 16.08.2005 - 1 K 811/05
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2001 - 10 S 2700/00
Enteignungsmaßnahme für Energieversorgung
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 1 S 975/10
Errichtung einer Ethylenpipeline - vorzeitige Besitzeinweisung
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 10 S 1425/93
Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung für den Bau eines Strommastes - ...
Querverweise
Auf § 28 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Vorzeitige Besitzeinweisung
- § 37 (Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung)
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)