Landesenteignungsgesetz

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41)   
   1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 25
Bindungswirkung des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens

1Ist in einem Planfeststellungsverfahren oder einem Plangenehmigungsverfahren eine für die Beteiligten verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens getroffen worden, ist diese Entscheidung, wenn sie unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist, dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 2Gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz können keine Einwendungen erhoben werden, über die im Planfeststellungsverfahren oder im Plangenehmigungsverfahren der Sache nach entschieden worden ist, die durch die Planfeststellung ausgeschlossen sind, oder die von den Beteiligten im Plangenehmigungsverfahren hätten vorgebracht werden können.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Landeseisenbahngesetzes, des Straßengesetzes und des Landesenteignungsgesetzes - Gesetz über die Beschleunigung von Planungen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur vom 25.02.1992 (GBl. S. 145), in Kraft getreten am 21.03.1992.

Rechtsprechung zu § 25 LEntG

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Querverweise

Auf § 25 LEntG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßengesetz (StrG) 
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 60 (Entschädigung)
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