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Landesenteignungsgesetz

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41)   
   1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LEntG (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LEntG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz
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§ 24
Planfeststellung

(1) Erstreckt sich das Vorhaben auf mehrere Grundstücke, kann die Enteignungsbehörde bis zur Bekanntmachung des Enteignungsverfahrens ein Planfeststellungsverfahren einleiten, wenn sie es für sachdienlich hält und eine Planfeststellung nicht in anderen Gesetzen vorgesehen ist.

(2) Auf die Planfeststellung sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. In der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist auch auf die Verfügungs- und Veränderungssperre hinzuweisen.
2. Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 18.07.1983 (GBl. S. 369), in Kraft getreten am 13.08.1983.

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Rechtsprechung zu § 24 LEntG

9 Entscheidungen zu § 24 LEntG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 24 LEntG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßengesetz (StrG) 
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 60 (Entschädigung)
Was ist das?

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