Landesenteignungsgesetz
Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41) |
1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36) |
(1) 1Von der Bekanntmachung des Enteignungsverfahrens oder vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 24 an dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Enteignungsbehörde
2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vorhaben die Enteignung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Enteignungszweck gefährden würde.
(2) 1Sind Vorhaben im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zu erwarten, kann die Enteignungsbehörde die Genehmigungspflicht bereits anordnen, sobald der Enteignungsantrag gestellt ist. 2Die Anordnung ist von der Gemeinde, in deren Gebiet sich der Enteignungsgegenstand befindet, auf Kosten des Trägers des Vorhabens öffentlich bekanntzumachen.
(3) Veränderungen, die vor der Sperre in öffentlich-rechtlich zulässiger Weise begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Sperre nicht berührt.
(4) 1Die Enteignungsbehörde ersucht das Grundbuchamt, die Sperre im Grundbuch einzutragen. 2Das Grundbuchamt benachrichtigt die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen, die nach der Sperre vorgenommen werden.
(5) 1Wird der Enteignungsantrag abgewiesen oder der Enteignungsbeschluß aufgehoben, hat der Antragsteller dem Betroffenen für alle auf Grund der Sperre entstandenen Vermögensnachteile angemessene Entschädigung zu leisten; das gleiche gilt, wenn die Sperre länger als vier Jahre dauert, für die danach auf Grund der Sperre entstandenen Vermögensnachteile. 2Die Entschädigung wird durch die Enteignungsbehörde festgesetzt.
Querverweise
Auf § 26 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 44 (Angemessene Entschädigung)
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)