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Straßengesetz

   Vierter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 54 - 64)   
   2. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 55 - 64)   
Gliederung
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§ 60
Entschädigung

(1) 1Soweit der Träger der Straßenbaulast auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von § 74 Abs. 2 Satz 3 oder § 75 Abs. 2 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes oder auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten das Regierungspräsidium. 2Im übrigen sind die §§ 7 bis 13, 17 bis 36 und 39 bis 41 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) In den Fällen des § 19a des Bundesfernstraßengesetzes sind die §§ 7 bis 13 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Straßenbauverwaltung vom 19.11.2002 (GBl. S. 439), in Kraft getreten am 01.01.2003.

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Rechtsprechung zu § 60 StrG

2 Entscheidungen zu § 60 StrG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 60 StrG:

    Straßengesetz (StrG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
          § 40 (Enteignung)
Was ist das?

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