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Landesenteignungsgesetz

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41)   
   3. Abschnitt - Kosten und Aufwendungen (§§ 39 - 40)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LEntG (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz
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§ 39
Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen der Enteignungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet

1. der Entschädigungsverpflichtete, wenn dem Enteignungsantrag,
2. der von der Rückenteignung Betroffene, wenn einem Antrag auf Rückenteignung,
3. der Enteignungsbegünstigte, wenn einem Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 35

stattgegeben wird, andernfalls der Antragsteller.

(3) Im Verfahren nach § 16 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

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Rechtsprechung zu § 39 LEntG

2 Entscheidungen zu § 39 LEntG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 39 LEntG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßengesetz (StrG) 
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 60 (Entschädigung)

Redaktionelle Querverweise zu § 39 LEntG:

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