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Landesenteignungsgesetz
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41) |
| 3. Abschnitt - Kosten und Aufwendungen (§§ 39 - 40) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
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(1) Für Amtshandlungen der Enteignungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet
| 1. | der Entschädigungsverpflichtete, wenn dem Enteignungsantrag, | |
| 2. | der von der Rückenteignung Betroffene, wenn einem Antrag auf Rückenteignung, | |
| 3. | der Enteignungsbegünstigte, wenn einem Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 35 |
stattgegeben wird, andernfalls der Antragsteller.
(3) Im Verfahren nach § 16 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
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Rechtsprechung zu § 39 LEntG
2 Entscheidungen zu § 39 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2017 - 5 S 301/15
Planfeststellung - vorzeitige Einweisung in den unterirdischen Besitz zweier ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2024 - 5 S 2614/22
Streitwert in gerichtlichen Verfahren betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung
Querverweise
Auf § 39 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 LEntG:
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Allgemeine Grundsätze
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich)