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Landesenteignungsgesetz

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41)   
   1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ LEntG (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz
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§ 35
Aufhebung des Enteignungsbeschlusses

(1) 1Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen und hat der Begünstigte die ihm durch den Enteignungsbeschluß auferlegten Zahlungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt geleistet, in dem der Beschluß unanfechtbar geworden ist, kann die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses beantragt werden. 2Der Antrag ist dem Begünstigten bekanntzugeben. 3Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Begünstigte die Zahlungen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Antrags leistet.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, dem eine nichtgezahlte Entschädigung zusteht oder der nach § 11 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.

(3) Der Aufhebungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen und dem Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.

(4) 1Der Begünstigte hat für alle durch den Enteignungsbeschluß entstandenen besonderen Nachteile angemessene Entschädigung zu leisten. 2Die Enteignungsbehörde setzt die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen fest.

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Querverweise

Auf § 35 LEntG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesenteignungsgesetz (LEntG) 
      Verfahren
        Enteignungsverfahren
          § 36 (Vollstreckbare Titel)
        Kosten und Aufwendungen
          § 39 (Gebühren und Auslagen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 44 (Angemessene Entschädigung)
    Straßengesetz (StrG) 
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 60 (Entschädigung)
Was ist das?

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