Landesenteignungsgesetz
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41) |
| 1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36) |
(1) 1Die Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren möglichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen. 2Sie soll den Beteiligten sowie den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung geben.
(2) 1Die Gemeinde, in deren Gebiet sich der Enteignungsgegenstand befindet, hat das Enteignungsverfahren mindestens zwei Wochen vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf Kosten des Trägers des Vorhabens öffentlich bekanntzumachen; dies gilt nicht im Fall des § 23 Abs. 2 Nr. 3. 2Die Bekanntmachung soll enthalten
3Soweit andere Gesetze eine gesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung vorschreiben, darf die Bekanntmachung erst erfolgen, wenn diese Entscheidung getroffen ist.
(3) 1Zur mündlichen Verhandlung werden die der Enteignungsbehörde bekannten Beteiligten geladen. 2Die Ladung ist zuzustellen. 3Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(4) 1Die Ladung muß den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Inhalt haben. 2Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muß außerdem auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.
(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 18.07.1983 (GBl. S. 369), in Kraft getreten am 13.08.1983.
und Plangenehmigung-
sverfahrens § 26Verfügungs- und Veränderungssperre § 27Einigung § 28Entscheidung der Enteignungsbehörde § 29Enteignungsbeschluß § 30Verwendungsfrist § 31Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 32Ausführungsanordnung § 33Hinterlegung § 34Verteilungsverfahren § 35Aufhebung des Enteignungs-
beschlusses § 36Vollstreckbare Titel
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Rechtsprechung zu § 22 LEntG
Entscheidung zu § 22 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2017 - 5 S 301/15
Planfeststellung - vorzeitige Einweisung in den unterirdischen Besitz zweier ...
Querverweise
Auf § 22 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Vorzeitige Besitzeinweisung
- § 37 (Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung)
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)