Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Landesenteignungsgesetz

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41)   
   1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LEntG (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LEntG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 22
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) 1Die Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren möglichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen. 2Sie soll den Beteiligten sowie den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung geben.

(2) 1Die Gemeinde, in deren Gebiet sich der Enteignungsgegenstand befindet, hat das Enteignungsverfahren mindestens zwei Wochen vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf Kosten des Trägers des Vorhabens öffentlich bekanntzumachen; dies gilt nicht im Fall des § 23 Abs. 2 Nr. 3. 2Die Bekanntmachung soll enthalten

1. die Angabe des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung,
2. die Bezeichnung des Antragstellers und des Enteignungsgegenstandes,
3. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis, daß der Antrag mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle eingesehen werden kann,
4. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären,
5. den Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann,
6. einen Hinweis auf die Verfügungs- und Veränderungssperre und ein etwaiges Planfeststellungsverfahren.

3Soweit andere Gesetze eine gesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung vorschreiben, darf die Bekanntmachung erst erfolgen, wenn diese Entscheidung getroffen ist.

(3) 1Zur mündlichen Verhandlung werden die der Enteignungsbehörde bekannten Beteiligten geladen. 2Die Ladung ist zuzustellen. 3Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(4) 1Die Ladung muß den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Inhalt haben. 2Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muß außerdem auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.

(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 18.07.1983 (GBl. S. 369), in Kraft getreten am 13.08.1983.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 22 LEntG

Entscheidung zu § 22 LEntG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 22 LEntG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßengesetz (StrG) 
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 60 (Entschädigung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht