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Landesenteignungsgesetz

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41)   
   2. Abschnitt - Vorzeitige Besitzeinweisung (§§ 37 - 38)   
Gliederung
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§ 37
Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung

(1) 1Die Enteignungsbehörde kann den Träger des Vorhabens, der einen Enteignungsantrag gestellt hat, auf seinen Antrag vorzeitig in den Besitz des Grundstücks einweisen, soweit die sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist. 2Ist für das Vorhaben ein Planfeststellungsbeschluß oder eine sonstige behördliche Entscheidung erforderlich, so ist die Besitzeinweisung nur zulässig, wenn der Planfeststellungsbeschluß oder die sonstige behördliche Entscheidung unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist.

(2) 1Die Besitzeinweisung ergeht auf Grund einer mündlichen Verhandlung. 2Hierzu sind der Antragsteller, der Eigentümer und der unmittelbare Besitzer zu laden. 3Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 4In der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag entschieden werden kann. 5Die Entscheidung ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. 6Im übrigen sind §§ 17, 18, 20, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 2 Satz 3, §§ 23, 25, § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. 2Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses an ihn festzusetzen, wenn das nach Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. 3Der unmittelbare Besitzer ist über das Antragsrecht zu belehren.

(4) Die Enteignungsbehörde kann den Besitzeinweisungsbeschluß befristen, mit Bedingungen und Auflagen versehen und von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Enteignungsentschädigung abhängig machen.

(5) 1Die Enteignungsbehörde hat auf Antrag des Antragstellers, des Eigentümers oder des unmittelbaren Besitzers den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist. 2Auf das Antragsrecht ist in der Ladung hinzuweisen. 3Den in Satz 1 bezeichneten Personen ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

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Rechtsprechung zu § 37 LEntG

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Querverweise

Auf § 37 LEntG verweisen folgende Vorschriften:

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