Landesenteignungsgesetz
Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41) |
1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Landesenteignungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die Enteignungsbehörde entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten. 2Für die mündliche Verhandlung sind §§ 68 und 71 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Enteignungsbehörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
Rechtsprechung zu § 23 LEntG
2 Entscheidungen zu § 23 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 10 S 110/91
Rückenteignung - keine Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2001 - 10 S 2700/00
Enteignungsmaßnahme für Energieversorgung
Querverweise
Auf § 23 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)