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Landesenteignungsgesetz
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41) |
| 1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die Enteignungsbehörde entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten. 2Für die mündliche Verhandlung sind §§ 68 und 71 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Enteignungsbehörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
§ 17Enteignungsbehörde
§ 18Enteignungsantrag
§ 19Beteiligte
§ 20Entschädigung statt Wiedereinsetzung
§ 21Erforschung des Sachverhalts
§ 22Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 23Mündliche Verhandlung
§ 24Planfeststellung
§ 25Bindungswirkung des Planfeststellungs-
und Plangenehmigung-
sverfahrens § 26Verfügungs- und Veränderungssperre § 27Einigung § 28Entscheidung der Enteignungsbehörde § 29Enteignungsbeschluß § 30Verwendungsfrist § 31Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 32Ausführungsanordnung § 33Hinterlegung § 34Verteilungsverfahren § 35Aufhebung des Enteignungs-
beschlusses § 36Vollstreckbare Titel
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und Plangenehmigung-
sverfahrens § 26Verfügungs- und Veränderungssperre § 27Einigung § 28Entscheidung der Enteignungsbehörde § 29Enteignungsbeschluß § 30Verwendungsfrist § 31Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 32Ausführungsanordnung § 33Hinterlegung § 34Verteilungsverfahren § 35Aufhebung des Enteignungs-
beschlusses § 36Vollstreckbare Titel
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Rechtsprechung zu § 23 LEntG
2 Entscheidungen zu § 23 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 10 S 110/91
Rückenteignung - keine Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2001 - 10 S 2700/00
Enteignungsmaßnahme für Energieversorgung
Querverweise
Auf § 23 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)