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Landesenteignungsgesetz

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41)   
   1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LEntG (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LEntG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LEntG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesenteignungsgesetz
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§ 23
Mündliche Verhandlung

(1) 1Die Enteignungsbehörde entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten. 2Für die mündliche Verhandlung sind §§ 68 und 71 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Enteignungsbehörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

1. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben,
2. die Enteignungsbehörde den Beteiligten mitgeteilt hat, daß sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat, oder
3. die Enteignungsbehörde den Enteignungsantrag als aussichtslos abweisen will.

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Rechtsprechung zu § 23 LEntG

2 Entscheidungen zu § 23 LEntG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 23 LEntG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesenteignungsgesetz (LEntG) 
      Verfahren
        Enteignungsverfahren
          § 22 (Vorbereitung der mündlichen Verhandlung)
        Vorzeitige Besitzeinweisung
          § 37 (Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung)
    Straßengesetz (StrG) 
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 60 (Entschädigung)
Was ist das?

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