Landesenteignungsgesetz

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41)   
   1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 19
Beteiligte

(1) 1In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte

1. der Antragsteller,
2. der Enteignungsbegünstigte,
3. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist oder für die ein Wasserrecht oder eine wasserrechtliche Befugnis im Wasserbuch eingetragen ist,
4. der Inhaber
a) eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
b) eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,
c) eines Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Nutzung des Grundstücks beschränkt,
auf Grund der Anmeldung seines Rechts bei der Enteignungsbehörde.

2Die Enteignungsbehörde soll die Gemeinde auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuziehen.

(2) 1Die Anmeldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung oder, wenn diese auf Grund eines Verzichts der Beteiligten entfällt, spätestens mit der Verzichtserklärung erfolgen. 2Bestehen Zweifel an dem angemeldeten Recht, so hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. 3Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts an dem Enteignungsverfahren nicht mehr zu beteiligen.

(3) 1Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, und jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat. 2Die Person des Erwerbers ist dabei zu bezeichnen.

Querverweise

Auf § 19 LEntG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßengesetz (StrG) 
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 60 (Entschädigung)
Was ist das?

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