Landesenteignungsgesetz
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41) |
| 1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36) |
(1) Das Enteignungsverfahren wird vom Regierungspräsidium (Enteignungsbehörde) durchgeführt.
(2) 1Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk der Enteignungsgegenstand liegt. 2Sind mehrere Enteignungsbehörden für ein Vorhaben zuständig und ist es zweckmäßig, das Verfahren einheitlich durchzuführen, so bestimmt die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde die zuständige Enteignungsbehörde.
(3) 1Entscheidungen auf Grund mündlicher Verhandlung trifft ein bei der Enteignungsbehörde gebildeter Ausschuß. 2Dem Ausschuß gehören ein Bediensteter der Enteignungsbehörde als Vorsitzender sowie zwei ehrenamtliche Beisitzer als weitere Mitglieder an.
(4) 1Das Regierungspräsidium bestellt die erforderliche Anzahl ehrenamtlicher Beisitzer auf die Dauer von vier Jahren. 2Die Beisitzer sollen die für ihr Amt erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen. 3Sie erhalten Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
und Plangenehmigung-
sverfahrens § 26Verfügungs- und Veränderungssperre § 27Einigung § 28Entscheidung der Enteignungsbehörde § 29Enteignungsbeschluß § 30Verwendungsfrist § 31Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 32Ausführungsanordnung § 33Hinterlegung § 34Verteilungsverfahren § 35Aufhebung des Enteignungs-
beschlusses § 36Vollstreckbare Titel
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Rechtsprechung zu § 17 LEntG
2 Entscheidungen zu § 17 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 10 S 1425/93
Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung für den Bau eines Strommastes - ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 1 S 975/10
Errichtung einer Ethylenpipeline - vorzeitige Besitzeinweisung
Querverweise
Auf § 17 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Vorzeitige Besitzeinweisung
- § 37 (Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung)
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)