Landesenteignungsgesetz
Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41) |
1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36) |
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) 1Einigen sich die Beteiligten im Enteignungsverfahren in vollem Umfang oder nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums (Teileinigung), hat die Enteignungsbehörde über die Einigung eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 29 Abs. 1 entsprechen; sie bedarf der Unterschrift der Beteiligten. 3Der notariellen Beurkundung bedarf sie nur, soweit Bundesrecht dies vorschreibt. 4Die Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. 5Erstreckt sich die Einigung nur auf den Übergang oder die Belastung des Eigentums, hat die Enteignungsbehörde anzuordnen, daß dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt.
(3) 1Einigen sich die Beteiligten außerhalb des Enteignungsverfahrens über den Übergang oder die Belastung des Eigentums, wird auf Antrag eines Beteiligten das Enteignungsverfahren zur Festsetzung der Entschädigung durchgeführt. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend; von der Bekanntmachung des Enteignungsverfahrens kann abgesehen werden.
Rechtsprechung zu § 27 LEntG
3 Entscheidungen zu § 27 LEntG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 15.10.1998 - 10 K 1184/96
Verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Umfangs und der Zulässigkeit der ...
- OLG Karlsruhe, 03.12.2003 - 22 U 2/02
Baulandverfahren: Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.1997 - 10 S 4/96
Anfechtungsklage gegen raumordnerische Genehmigung einer Hochspannungsfreileitung
Querverweise
Auf § 27 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
- § 40 (Enteignung)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)