Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Straßengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42)   
   7. Abschnitt - Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung (§§ 36 - 40a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StrG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StrG (https://dejure.org/gesetze/StrG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StrG
__paste_bez__ __paste_norm__ Straßengesetz (https://dejure.org/gesetze/StrG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Straßengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 40
Enteignung

1Die Enteignung zugunsten eines Trägers der Straßenbaulast ist zulässig, wenn für das Vorhaben ein Plan gemäß § 37 festgestellt oder genehmigt und dieser vollziehbar ist. 2In diesen Fällen ist die Enteignung auch zulässig, soweit sie zur Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung) notwendig ist. 3Zur Durchführung des Verfahrens über die Höhe der Entschädigung nach § 27 Abs. 3 des Landesenteignungsgesetzes ist die Planfeststellung oder die Plangenehmigung nicht erforderlich.

Hinweis der Redaktion:

Wortlautkorrektur gegenüber der amtlichen Neubekanntmachung: Hier "des Verfahrens" statt "der Verfahrens".

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes vom 12.11.2020 (GBl. S. 1039), in Kraft getreten am 01.01.2021.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 40 StrG

18 Entscheidungen zu § 40 StrG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 18 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 40 StrG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßengesetz (StrG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
          § 40a (Vorzeitige Besitzeinweisung)

Redaktionelle Querverweise zu § 40 StrG:

    Straßengesetz (StrG) 
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 60 (Entschädigung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht