Straßengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
| 7. Abschnitt - Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung (§§ 36 - 40a) |
(1) 1Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Vorhabenträgers und nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
| 1. | soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, | |
| 2. | wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, | |
| 3. | wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und | |
| 4. | wenn die nach § 74 Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. |
2In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. 3Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen.
(2) 1Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. 2§ 36a bleibt unberührt. 3Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. 4Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. 5Soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht ausgeglichen wird, ist der Schaden durch den Träger des Vorhabens zu ersetzen.
(3) 1Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. 2Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Straßengesetzes vom 12.11.2020 (GBl. S. 1039), in Kraft getreten am 01.01.2021.
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