Straßengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
| 7. Abschnitt - Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung (§§ 36 - 40a) |
1Von örtlichen und überörtlichen Planungen, die den Bau oder die Änderung von Straßen zur Folge haben können, sind die Straßenbaubehörden von den Planungsträgern rechtzeitig zu unterrichten. 2Von Straßenplanungen, die die Änderung von Bauleitplänen zur Folge haben können, sind die für die Bauleitplanung zuständigen Planungsträger von den Straßenbaubehörden rechtzeitig zu unterrichten. 3Von allen die Raumordnung des Landes beeinflussenden Straßenplanungen ist die höhere Raumordnungsbehörde von den Straßenbaubehörden rechtzeitig zu unterrichten. 4Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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Rechtsprechung zu § 36 StrG
3 Entscheidungen zu § 36 StrG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 03.02.2010 - 6 U 34/08
Keine Widmung durch Baugenehmigung oder Erhebung von Erschließungsbeiträgen
- VGH Baden-Württemberg, 08.04.2002 - 5 S 378/02
Rechtswegverweisung im Eilverfahren
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2012 - 7 S 1750/10
Gemeindeverbindungsstraße als gemeinschaftliche Anlage im Flurbereinigungsrecht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 36 StrG:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung)